Verlängerung Planungszone - Öffentliche Auflage / Einspracheverfahren
Im Zusammenhang mit der Revision der Ortsplanung hat der Gemeinderat in Anwendung von Art. 42 ff. des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) am 9. Februar 2022 den Erlass nachfolgender Planungszone beschlossen. Deren Publikation erfolgte am 4. März 2022.
Die Planungszone gilt seit diesem Datum auf folgenden Grundstücken oder Teilen von folgenden Grundstücken:
Nrn. 755, 750, 1916, 1917, 745, 1446, 2182, 658, 676, 619, 620, 989, 454, 472, 354, 38, 44, 45, 48, 49, 2197, 92, 2119, 992, 2213, 2215, 924, 340, 843, 124, 878, 2216, 847, 938, 144, 140, 134, 135, 188, 171, 177, 840, 1943, 2072, 300, 362, 387, 899, 1880, 1913, 368
Der Zweck der Planungszone besteht darin, die in der Gemeinde Mosnang erforderlichen Auszonungen zu sichern. Aufgrund der Anforderungen des revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) sind überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG). Gemäss dem revidierten kantonalen Richtplan verfügt die Gemeinde Mosnang über eine zu grosse Bauzone und ist angewiesen, die Bauzonenreserve um 1.1 ha (11’000m2) zu verringern.
Die Planungszone bezeichnet jene Grundstücke, bei welchen im Rahmen der Ortsplanungsrevision eine (teilweise) Zuweisung zum Nichtbaugebiet geprüft wird. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Planung erschweren könnte. Baubewilligungen für neue Bauten, Anlagen oder Nutzungen gemäss der bisherigen Zonenordnung können nicht mehr erteilt werden.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 hat der Gemeinderat Mosnang die laufende Planungszone um 2 Jahre verlängert.
Die Totalrevision der Bau- und Zonenordnung ist zurzeit noch im Gang. Um die Planungszone als Sicherungsmittel für die Auszonungen aufrechtzuerhalten, ist deren Verlängerung notwendig. Nach Art. 42 Abs. 3 PBG ist eine solche um 2 Jahre möglich. Sie gilt aber längstens bis zur Rechtskraft des neuen Zonenplans. Die Verlängerung der Planungszone tritt sofort in Kraft und wird am Tag der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Die Verlängerung der Planungszone um 2 Jahre liegt ab 24. Februar bis 25. März 2025 öffentlich zur Einsichtnahme auf. Die Unterlagen sind auf der Website der Gemeinde Mosnang (www.mosnang.ch) und bei der Abteilung Kanzlei (Gemeindehaus, 1. Obergeschoss, Büro 5) einsehbar. Direkt betroffene Grundeigentümer erhalten eine persönliche Anzeige.
Gegen die Verlängerung der Planungszone kann innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat Mosnang, Hinterdorfstr. 6, 9607 Mosnang schriftlich Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes, schutzwürdiges Interesse dartut. Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhaltes, eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 44 Abs. 3 PBG).
Mosnang, 21. Februar 2025 | Gemeinderat
Mosnang, 31. Mai 2024 | Gemeinderat